Das internationale Patent
Mit einer internationalen Patentanmeldung können Sie mit nur einer einzigen Patentanmeldung Patentschutz in nahezu allen Ländern der Erde anstreben. Allerdings ist das PCT-Verfahren kein Erteilungsverfahren. Zwar können Sie im Laufe des PCT-Verfahrens eine Recherche und eine Prüfung Ihrer Erfindung durchführen lassen. Das jeweilige Ergebnis ist jedoch für die nationalen Ämter nicht bindend. Das bedeutet, dass am Ende des PCT-Verfahrens kein erteiltes Patent steht wie etwa beim europäischen Verfahren. Vielmehr startet ab Ende des PCT-Verfahrens das Erteilungsverfahren vor den nationalen Ämtern. Das ist jedoch gerade der große Vorteil. Der Beginn der nationalen Verfahren wird erheblich hinausgezögert, bis zu 30 bis 31 Monate. Sie gewinnen daher Zeit, um Ihre Erfindung zu testen und den Marktwert festzustellen. Zusätzlich können Sie die jeweiligen Märkte in Ruhe prüfen, um für sich Klarheit zu schaffen, welche Märkte tatsächlich wertvoll für Sie sind.
Das PCT-Verfahren startet daher als eine einzelne Patentanmeldung, eben die internationale Anmeldung, und splittet sich nach Ablauf des PCT-Verfahrens in mehrere Anmeldeverfahren auf.
Voraussetzungen
Amtliche Gebühren
Prioritätsrecht
Nationalisierung
Sie benötigen Informationen zu Ihrer PCT-Patentanmeldung:
Internationale Anmeldung »
Sie benötigen allgemein Informationen zu Ihrer Patentanmeldung:
Patentanmeldung »
Sie benötigen Informationen zum PCT:
PCT »
Erfindung
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung "Rote Taube" 1969 eine Definition des Begriffs der Erfindung aus patentrechtlicher Sicht geliefert. Hiernach ist eine Erfindung eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs.
Aus dieser Definition ergibt sich auch, dass eine Verstandestätigkeit des Menschen nicht zu einer technischen Erfindung führen. Stattdessen müssen die Naturkräfte zum Einsatz kommen. Das Ausführen eines Geschäftsmodells oder das Befolgen der Regeln eines Spiels kann daher nicht technisch im Sinne des Patentrechts sein.
Außerdem müssen die Naturkräfte kausal zusammenwirken, sodass die Erfindung von einem Fachmann jederzeit reproduziert werden kann.
Mit einer Erfindung wird daher durch technische Mittel ein technisches Problem gelöst. Das technsiche Problem ist zunächst kein Teil der Erfindung.
Es können grundsätzlich zwei Arten von Erfindungen unterschieden werden, nämlich Erzeugnisse oder Produkte, die zu Sachansprüchen führen, und Verfahren, die durch Verfahrensansprüche beschrieben werden.
Neuheit
Der relevante Zeitpunkt bei der Prüfung der Erfindung auf Neuheit ist der Anmeldetag. Veröffentlichungen nach diesem Tag werden bei der Prüfung nicht berücksichtigt.
Bei der Neuheitsprüfung werden nur diejenigen Technologien berücksichtigt, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Ein relevanter Stand der Technik kann auch ein öffentlichgehaltener Vortrag sein oder eine Benutzung der Erfindung, die allgemein zugänglich war.
Bei der Neuheitsprüfung ist der Stand der Technik so zu nehmen, wie er ist. Das bedeutet, dass Weiterentwicklungen oder Änderungen des Stands der Technik nicht zur Neuheitsprüfung verwendet werden können. Allerdings können diese Änderungen bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit eine Rolle spielen.
Erfinderische Tätigkeit
Eine Erfindung ist nicht erfinderisch, falls sie aus Sicht des Durchschnittsfachmanns naheliegend ist.
Der Durchschnittsfachmann ist dabei ein Fachmann mit durchschnittlichem Können und ausreichender Expertise auf dem Gebiet der Technik, zu dem die Erfindung zuzurechnen ist. Ist die Erfindung mehreren technischen Gebieten zuzuordnen, so kann als Durchschnittsfachmann ein Team aus Speziaisten gewählt werden.
Eine Ex-post-Betrachtung ist zu vermeiden, das heißt es ist darauf zu achten, dass nicht durch eine rückschauende Betrachtung die Erfindung als einfach gewertet wird und damit sie als naheliegend erscheint. Rückschauend können gerade die genialen Erfindungen als naheliegend erscheinen, die zum Anmeldezeitpunkt alles andere als naheliegend waren. Zur Vermeidung einer rückschauenden Betrachtung kann insbesondere der Problem-Solution-Approach gewählt werden.
Als Hilfestellung können Beweisanzeichen genutzt werden. Gab es beispielsweise eine lange Zeit ein Bedürfnis nach der Erfindung, spricht das für die erfinderische Qualität der Erfindung.
Erfinder
Durch die Schöpfung der Erfindung wird der Erfinder zum Erfinder und damit auch zum Eigentümer der Erfindung. Alle Rechte an der Erfindung entstehen daher durch die Schöpfung der Erfindung.
Dem Erfinder steht es daher allein zu, seine Erfindung oder Teile der Rechte an der Erfindung zu übertragen.
Eine Ausnahme stellen Arbeitnehmererfinder dar. Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, so erwirbt der Arbeitgeber ein Recht auf Inanspruchnahme an der Erfindung. Allerdings kann der Arbeitgeber die Erfindung auch frei geben.
Eine Erfindung kann auch von einer Mehrheit von Erfindern geschaffen werden. Hierzu genügt ein wesentlicher Beitrag zur Erfindung. Der einzelne Beitrag muss nicht selbst erfinderisch sein.
Rechtsnachfolger
Eine Rechtsnachfolge kann sich durch eine Übertragung der Rechte an der Erfindung ergeben.
Eine alternative Rechtsnachfolge ergibt sich im Erbfall.
Außerdem kann sich eine Rechtsnachfolge durch Inanspruchnahme, beispielsweise durch den Arbeitgeber ergeben.
Hierbei werden sämtliche Rechte übernommen. Dem Arbeitnehmererfinder verbleibt das Erfinderpersönlichkeitsrecht, das heißt, er muss als Erfinder genannt werden.
Durch die Inanspruchnahme wird ein Vergütungsanspruch erworben.
Dies gilt jedoch ausschlißelich für Diensterfindungen. Freie Erfindungen können nicht in Anspruch genommen werden.
Einreichung beim DPMA
Das Patentamt prüft zunächst, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, den eingereichten Unterlagen einen Anmeldetag zuzuordnen.
Zur Anerkennung eines Anmeldetags sind nur formelle Voraussetzungen erforderlich. Außerdem muss das Patentamt den Eindruck haben, dass überhaupt eine Erfindung und die entsprechenden Unterlagen hierzu vorliegen.
Zunächst muss ein Antrag auf Erteilung eines Patents eingereicht sein. Außerdem ist die Erfindung zu beschreiben. Hierzu können eine oder mehrere Zeichnungen genutzt werden. Außerdem ist mindestens ein Anspruch zu formulieren, sodass erkenntlich wird, was beansprucht wird.
Formelle Schutzvoraussetzungen
Die Patentanmeldung muss folgende Betandteile umfassen:
Name des Anmelders
Antrag: Der Anmelder muss die Erteilung eines Patents beantragen.
Beschreibung der Erfindung: Die Erfindung ist zu beschreiben. Hierbei kann es sinnvoll sein, Zeichnungen zu erstellen, um die Erfindung ausreichend detailliert und umfassend beschreiben zu können.
Patentansprüche: Es sind Patentansprüche zu formulieren, um genau bestimmen zu können, was die Erfindung ausmacht und was rechtlich geschützt werden soll.
Entstehen des Schutzrechts
Das Patent entsteht durch die Veröffentlichung des Erteilungsbeschlusses im Patentblatt.
Das Patent kann maximal 20 Jahre aufrecht erhalten werden. Für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel ist durch ein ergänzendes Schutzzertifikat eine Ausdehnung der Schutzdauer um 5 Jahre möglich.
Dies gilt jedoch nur, falls der Patentinhaber zuvor sein Patent mindestens 5 Jahre nicht nutzen konnte, da es ihm aufgrund eines staatlichen Zulassungsverfahrens, das noch nicht abgeschlossen war, untersagt war.
Voraussetzung für das Aufrechthalten des Patents ist die Bezahlung der Jahresgebühren für das dritte und jedes folgende Jahre, wobei die Jahresgebühr im voraus bezahlt werden muss.
Erlöschen des Schutzrechts
Das Patent erlischt nach Ablauf der maximalen Laufzeit von 20 Jahren. Es gibt vier Möglichkeiten, die dazu führen, dass ein Patent vor Ablauf der 20 Jahre erlischt:
Nichtbezahlung der Jahresgebühren: Durch das Nichtbezahlen der Jahresgebühren erlischt das Patent.
Verzicht: Ein Verzicht kann erforderlich sein, als Teil einer gütlichen Einigung, um einem Nichtigkeitsverfahren zuvorzukommen.
Einspruchsverfahren: 9-Monate nach der Erteilung kann Einspruch gegen die Erteilung eines Patents erhoben werden. Hierdurch beginnt ein zweiseitiges Verfahren mit einem oder mehreren Einsprechenden.
Nichtigkeitsverfahren: Durch ein Nichtigkeitsverfahren kann jederzeit ein Angriff gegen ein Patent geführt werden.
Verbotsrechte
Durch ein Patent kann es jedem Dritten verboten werden, das Patent und dessen Erfindung in jeglicher Form im Inland zu benutzen. Dies gilt jedoch nicht für den Privaten Gebrauch. Ein privater Gebrauch der Erfindung des Patents ist jederzeit und uneingeschränkt erlaubt. Eine gewerbliche Nutzung des Patents ist jedoch nicht zulässig. Folgende Benutzungshandlungen sind im Besonderen gewerblich nicht zulässig:
Herstellen: Die Produktion eines Produkts, das die Realisierung der patentgeschützten Erfindung darstellt, kann der Patentinhaber verbieten.
Anbieten: Das Anbieten ist ebenfalls eine unzulässige Benutzungshandlung.
Inverkehrbringen: Das Beliefern des Marktes mit dem patentgeschützten Produkt ist nicht zulässig, wenn hierzu nicht die Erlaubnis des Patentinhabers vorliegt.
Gebrauchen, Besitzen und Einführen: Das Importieren, das Besitzen und das Verwenden in der eigenen Betriebsstätte kann durch den Patentinhaber verboten werden.
Erfindung
Eine Erfindung ist im Sinne des Patentrechts eine Neuerung, die technischen Charakter aufweist. Ein technischer Charakter liegt vor, falls eine technische Aufgabe mit technischen Mitteln gelöst wird. Das Arbeitnehmererfinderrecht unterscheidet außerdem zwischen gebundenen und freien Erfindungen.
Diensterfindung: Eine Diensterfindung, auch als freie Erfindung bezeichnet, liegt vor, falls die Erfindung während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses entsteht. Außerdem muss sich eine Diensterfindung aus der Arbeitstätigkeit ergeben oder zumindest aus dem betrieblichen Know-How ergeben haben.
Freie Erfindung: Eine freie Erfindung hat keinerlei Bezug zur Arbeitstätigkeit. Allerdings ist die Erfindung dennoch dem Arbeitgeber anzuzeigen und ihm eine Benutzungsmöglichkeit einzuräumen, falls er dies wünscht.
Technischer Verbesserungsvorschlag
Ein technischer Verbesserungsvorschlag stellt eine technische Neuerung für den betreffenden Betrieb dar, die jedoch nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig ist. Die technischen Verbesserungsvorschläge können in qualifizierte und einfache Verbesserungsvorschläge unterteilt werden.
Qualifizierter Verbesserungsvorschlag: Durch ein qualifizierter Verbesserungsvorschlag erwirbt der Arbeitgeber eine ähnliche monopolartige Position wie als Inhaber eines Patents.
Einfacher Verbesserungsvorschlag: Es wird keine Alleinstellungsposition erlangt.
Insgesamt konnten sich technische Verbesserungsvorschläge in der betrieblichen Realität nicht durchsetzen. Auch erscheint die Unterscheidung zwischen einem qualifiziertem und einem einfachen Verbesserungsvorschlag künstlich und der betrieblichen Realität zuwiderlaufend.
Erfindungsmeldung
Der erfinderische Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber die Schöpfung einer Diensterfindung anzeigen. Hierzu dient die Erfindungsmeldung.
Eine Erfindungsmeldung kann nur schriftlich wirksam erfolgen. Eine Email oder ein Fax erfüllt hierbei die gesetzlich geforderte Textform.
In der Erfindungsmeldung ist die technische Aufgabe, die Lösung der Aufgabe und deren Zustandekommen umfassend und detailliert zu beschreiben.
Es ist außerdem zu erläutern, auf welchen betrieblichen Kenntnissen die Erfindung aufbaut und welche Mitarbeiter zu welchem Anteil an der Entstehung der Erfindung beteiligt waren.